Satzung Ortsverband

S A T Z U N G   D E S   F D P – O R T S V E R B A N D E S   W E E Z E

I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT
§ 1 – Zweck
Der Ortsverband Weeze ist eine Gliederung des Kreisverbandes Kleve-Geldern der Freien Demokratischen Partei im Landesverband Nordrhein-Westfalen.

§ 2 – Rechtsform
Der Ortsverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs. (4) der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.

§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Dem Ortsverband Weeze gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die in der Gemeinde Weeze ihren Wohnsitz haben. Mitglieder können nur natürliche Personen sein.

(2) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand des Kreisverbandes Kleve Geldern eine Ausnahme von der Vorschrift des §3 Abs. 1 zulassen. Der Antrag muss schriftlich und mit Begründung über den Vorstand des Ortsverbandes Weeze an den Vorstand des Kreisverbandes Kleve-Geldern gestellt werden.

(3) Der Vorstand des Ortsverbandes Weeze leitet den Antrag unverzüglich mit seiner Stellungnahme dem in dem Antrag genannten Vorstand des angestrebten Ortsverbandes zu. Der Vorstand dieses Ortsverbandes gibt den Antrag mit seiner Stellungnahme ebenfalls unverzüglich an den Vorstand des Kreisverbandes weiter.

(4) Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Kreisvorstandes über die Aufnahme des Bewerbers rechtswirksam. Der Beschluss ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist ein Mitgliedsausweis auszuhändigen oder zuzustellen.

(5) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei, Wählergruppe oder sonstigen parteiähnlichen Vereinigung ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

(6) Der Ortsverband lässt die Daten seiner Mitglieder durch den Kreis- und Landesverband in einer zentralen Mitgliederdatei führen. Die Daten dürfen im Rahmen des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes verarbeitet und übermittelt werden

II. ORTSVERBANDSGRENZEN

§ 4 – Ortsverbandsgebiet
(1) Das Gebiet des Ortsverbandes deckt sich mit den Gebieten der Gemeinde Weeze.

(2) Der Kreisvorstand des Kreisverbandes Kleve-Geldern kann andere Regelungen beschließen.

§ 5 – Unterteilung
Durch Beschluss des Vorstandes des Ortsverbandes Weeze können Ortsbereiche gebildet werden, in denen die Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Ortsvorstandes tätig werden.

III. DIE ORGANE DES ORTSVERBANDES

§ 6 – Organe des Ortsverbandes Organe des Ortsverbandes sind:
1. der Ortsparteitag
2. der Ortsvorstand

§ 7 – Der Ortsparteitag
(1) Der Ortsparteitag ist das oberste Organ des Ortsverbandes.

(2) Der ordentliche Ortsparteitag findet alljährlich rechtzeitig vor dem Kreisparteitag statt.

(3) Der ordentliche Ortsparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes durch schriftliche Benachrichtigung aller im Ortsverband geführten Mitglieder unter Angabe des Datums, des Tagungsortes und der Tagesordnung mit einer Frist von zehn (10) Tagen einzuberufen. Wenn dem Ortsvorstand eine schriftliche Einwilligung des jeweiligen Mitglieds vorliegt, kann die Einladung auch über elektronische Medien ergänzend verschickt werden.

(4) Ein außerordentlicher Ortsparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder auf Antrag von 30 % der Ortsverbandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage. Bei außergewöhnlichen Anlässen kann die Ladungsfrist zu außerordentlichen Ortsparteitagen auf 48 Stunden verkürzt werden.

(5) Anträge zum ordentlichen Ortsparteitag können vom Ortsvorstand und von jedem angehörigen Mitglied gestellt werden. Anträge müssen dem Vorstand sieben (7) Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen. Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn, zugehen. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn die Mehrheit der am Parteitag anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder zustimmt.

(6) Die Tagesordnung des ordentlichen Ortsparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen: 1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes, 2. die Genehmigung des Kassenberichtes. In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen: 3. die Entlastung des Ortsvorstandes, 4. die Wahl des Ortsvorstandes nach § 10 Abs. (1) Nr. 1 bis 4 dieser Satzung, 5. die Wahl der Delegierten zum erweiterten Kreisvorstandes gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 2 der Rahmensatzung des Kreisverbandes Kleve-Geldern, 6. die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer und mindestens einem Stellvertreter.

§ 8 – Teilnahme und Stimmrecht
(1) Ortsparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.

(2) Stimmberechtigt sind alle nach § 3 angehörigen Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt des Ortsparteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Auf Vorschlag eines Stimmberechtigten oder der Parteitagsleitung kann der Parteitag jedem Anwesenden zu einem Punkt der Tagesordnung Rederecht erteilen.

§ 9 – Geschäftsordnung des Ortsparteitages
(1) Ortsparteitage werden vom Vorsitzenden des Ortsverbandes, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Bei Vorstandswahlen leitet ein vom Parteitag zu wählender Versammlungsleiter den Parteitag.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Ortsparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von 3 stimmberechtigten Teilnehmern beantragt werden.

(3) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Wahl der Mitglieder des Ortsvorstandes ist schriftlich und geheim durchzuführen.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Widersprüche, Beanstandungen und Einsprüche müssen innerhalb einer Frist von 14 Tage beim zuständigen Schiedsgericht der FDP erfolgen.

(5) Über die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen, das Ergebnis und die Beschlüsse von Ortsparteitagen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und vom Ortsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Sie sind anschließend an den Empfängerkreis zu versenden. Die Versendung kann über Email erfolgen.

§ 10 – Der Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
a. dem Ortsvorsitzenden,
b. mindestens einem Stellvertreter,
c. dem Schatzmeister,
d. dem Vorsitzenden der FDP-Ratsfraktion.

Der in § 10 Abs. d genannten Vorsitzenden der FDP Ratsfraktion kann in Personalunion mit den unter a bis c Genannten gewählt werden.

(2) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes.

(3) Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss eines ordentlichen Ortsparteitages kann vor der Wahl eines neuen Vorstandes für eine Amtsperiode festgesetzt werden, ob ein zweiter Stellvertreter, und ob für einen erweiterten Vorstand eine bestimmte Anzahl von Beisitzern gewählt werden soll.

(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Ortsverbandsgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Ortsvorstandes sein.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Neuwahl vom nächstfolgenden Ortsparteitag vorgenommen. Die so nach gewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Ortsvorstandes.  Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Ortsvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.

§ 11 – Geschäftsordnung des Ortsvorstandes
(1) Der Ortsvorstand wird vom Ortsvorsitzenden nach Notwendigkeit und pflichtgemäßem Ermessen mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen. Nach Wahl des Ortsvorsitzenden kann die Einberufung schriftlich, fernmündlich oder mittels geeigneter elektronischer Mittel erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist bis auf 48 Stunden abkürzen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied kann nur seine eigene Stimme ausüben. Stimmübertragung ist unzulässig.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt der nächste Ortsparteitag die freigewordene Position für den Rest der Amtszeit nach. Abgesehen von dieser vorübergehenden Notmaßnahme ist die Wahrnehmung mehrerer Vorstandspositionen durch eine Person unzulässig.

(4) Der Ortsvorsitzende vertritt den Ortsverband im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretender Ortsvorsitzender. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.     (5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie dauert bis zur jeweiligen Neuwahl, auch wenn durch den Zeitpunkt der Neuwahl die Amtszeit geringfügig verkürzt oder verlängert wird.

(6) Der Ortsvorstand darf Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen nur mit vorheriger Zustimmung des Landesvorstandes treffen.

IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALEN VERTRETUNGEN

§ 12 – Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl in Weeze gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.

§ 13 – Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten
(1) Der Ortsparteitag entscheidet in geheimer Abstimmung über die Kandidatenaufstellung und die Reserveliste für Kommunalwahlen.

(2) Der Ortsvorsitzenden beruft dazu eine Wahlversammlung ein für die in der Gemeinde Weeze am Wahltag wahlberechtigten Mitglieder des FDP Ortsverbandes entsprechend den Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes. Die Vorschriften in § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Satzung des Ortsverbandes Weeze gelten entsprechend.

(2) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für diese Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.

V. FINANZORDNUNG UND SATZUNG

§ 14 – Finanz- und Beitragswesen
(1) Der Ortsverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

(2) Der Kreisparteitag kann eine Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Im Übrigen gilt die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung. Die Vorschriften der Rahmensatzung für Kreisverbände sowie die Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes KleveGeldern sind für den Ortsverband Weeze verbindliche, direkt oder analog anzuwendende Satzungsbestimmungen soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen bestimmt.

(3) Auf Beschluss des Kreisvorstandes ist das Recht zur Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen auf den Ortsverband Weeze übertragen worden. Der reisvorstand setzt den Anteil des Aufkommens fest, der an den Kreisverband Kleve-Geldern abzuführen ist. Die Abführung der Beitragsanteile an den Landesverband nach § 32 Abs. 1 der Landessatzung ist Aufgabe des Kreisvorstandes.

(4) Der Ortsverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

(5) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Vorlage der Ein- und Ausgabebelege beim Liberalen Parteiservice (LIPS) verantwortlich. Er legt den jährlichen Prüfbericht des LIPS dem Ortparteitag vor und er überwacht, dass die Beschlüsse des Ortsvorstandes hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, dem vom Ortsparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer dies für erforderlich hält.

(6) Vor dem jährlichen Ortsparteitag prüfen die Rechnungsprüfer die satzungsgemäße Verwendung und die zweckmäßige Anlage der finanziellen Mittel des Ortsverbandes und erstatten darüber beim Ortsparteitag Bericht.

(7) Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich dem Ortsvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(8) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Ortsverbänden durch von ihm Beauftragte prüfen zu lassen

§ 15 – Satzung
(1) Der Landeshauptausschuss beschließt gem. § 10 Abs. (5) der Landessatzung die für die Gliederungen des Landesverbandes verbindlichen Rahmensatzungen. Der Ortsverband ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbandes Kleve-Geldern, sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteile der Satzung des Ortsverbandes Weeze und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

(3) Die Satzung des FDP-Ortsverbandes Weeze kann durch den Ortsparteitag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen vom zuständigen Ortsparteitag geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens sechs Wochen vor Beginn der des Ortsparteitages beim Ortsvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, den Antrag mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zu übersenden. Änderungen der in § 17 Abs. 3 und 4 genannten Beiträge bedürfen nur die einfache Mehrheit.

(4) Der Ortsparteitag kann ergänzende Regelungen und Änderungen nur für die dispositiven Bestimmungen der durch Beschluss des Landeshauptausschusses mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 in Kraft gesetzten Rahmensatzung für Ortsverbände beschließen.

(5) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss des Ortsparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zur Mitgliederversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des Kreisverbandes. Das Vermögen des Ortsverbandes fällt an die höhere Gebietsgliederung der Freien Demokratischen Partei.

VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 16 – Misstrauensanträge
(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ortsverbandes Weeze kann einen Misstrauensantrag, der mit einer Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand seines Ortsverbandes stellen, der auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden a. o. Ortsparteitag behandelt werden muss. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.

(2) Spricht ein nach Abs. (1) einberufener Ortsparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Ortsparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand. Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 7 Abs. (4) abzuhaltenden nächsten ordentlichen Ortsparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 17 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder des Ortsverbandes sind verpflichtet die Einheit der Partei zu sichern und alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und derjenigen des Kreis- und Landesverbandes, die Ziele und Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern, sie zu gestalten und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Jedes Mitglied des Ortsverbandes Weeze hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen, den Sitzungen des Ortsvorstandes, sowie an den öffentlichen Sitzungen der FDP-Fraktion in Weeze teilzunehmen. Jedes Mitglied kann sich um ein Amt und ein Mandat bewerben. Beratungen und Beschlüsse des Ortsverbandes oder der Fraktion können für vertraulich erklärt werden.

(3) Der Ortsparteitag setzt den Beitrag für die Mitglieder des Ortsverbandes Weeze mit einfacher Mehrheit fest. Er beträgt zurzeit mindestens € 120, — (für Schüler, Studenten und Auszubildende € 85, –) pro Jahr. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines, gerne auch höheren, Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig. Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich, viertel-, halb- oder ganzjährig im Voraus zu leisten.

(4) Die Beiträge stehen dem Ortsverband zu. Der Kreisvorstand Kleve-Geldern setzt den Anteil des Aufkommens fest, der an/über den Kreisverband abzuführen ist. Der Ortsverband Weeze führt zurzeit pro Mitglied und Monat insgesamt € 6,20 an Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesverband ab.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder rechtskräftigen Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge.

§ 18 – FDP Fraktion im Gemeinderat Weeze
(1) Die in dem Gemeinderat gewählten Mitglieder des Ortsverbandes sollen sich alsbald nach ihrer Wahl zu einer Fraktion nach der Gemeindeordnung zusammenschließen. Wird die nach der Gemeindeordnung für eine Fraktion erforderliche Zahl nicht erreicht, sollen sich die gewählten Ratsmitglieder zu einer Gruppe zusammenschließen.

(2) Die kommunale Fraktion der FDP ist gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes Parteimitglied aus ihrer Fraktion auszuschließen.

(3) Der Ortsverband sollte der Fraktion mit sachkundigen Bürgern in allen dafür vorgesehenen Ausschüssen, Gremien und bei Fraktionssitzungen in ihrer Arbeit tatkräftig zur Seite stehen. Hierzu sollte der Ortsverband der Fraktion Vorschläge, zu ihrer gefälligen Entscheidung, unterbreiten.

§ 19 Verschiedenes Ohne Rücksicht auf die sprachliche Bezeichnung stehen alle in dieser Satzung aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Die Bezeichnungen sind jeweils in männlicher und weiblicher Version zu verstehen.

Diese Satzung ist mit dem Tag der Annahme durch den Ortsparteitag am 27. August 2016 in Kraft getreten.

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